Die Bauleitplanung ist eine der Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften des § 1 (3) Baugesetzbuch ergibt.
Sofern die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist, hat die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung die Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes seitens der Öffentlichkeit besteht nicht.