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Gemeinde Langerwehe

Ausschankerlaubnis nach § 12 GastG

Beschreibung

Für den vorübergehenden Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank bei einer öffentlichen Veranstaltung, wie z.B. Oberstufenfete, Konzert, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc., ist eine Schankerlaubnis nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay.com
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