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Gemeinde Langerwehe

Wildschaden / Wildschäden

Beschreibung

Als Wildschaden werden durch Wild verursachte Schäden im Bereich der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft verstanden.

Gemäß den Bestimmungen der Jagdgesetze besteht seitens des Landwirtes ggfls. eine Schadensersatzanspruch gegenüber dem zuständigen Jagdpächter. 

Der Wildschaden ist gem. § 34 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes NRW bei der zuständigen Behörde anzumelden. Hiernach wird ein sog. Feststellungsverfahren nach den §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes NRW durchgeführt.

Erst wenn im Rahmen dieses Feststellungsverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers keine Einigung erzielt wird, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. 

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay.com
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