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Gemeinde Langerwehe

Unterschriftsbeglaubigungen

Beschreibung

Amtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit.

Die Unterschrift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.

Voraussetzungen
Die Beglaubigung einer Unterschrift durch die Meldebehörde ist nicht in allen Fällen zulässig. Sie ist dann zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).


Nicht beglaubigt werden

  • Unterschriften, die nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer
    sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden
  • Unterschriften, die nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten)
  • Unterschriften ohne zugehörigen Text

Der Beglaubigungsstempel bzw. -aufdruck ist unmittelbar neben oder unter der Unterschrift anzubringen. Es ist zu beachten, dass an den bezeichneten Stellen des vorzulegenden Schriftstückes der dafür benötigte Platz vorhanden ist.  

Erläuterungen und Hinweise

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