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Gemeinde Langerwehe

Sondernutzungen

Die Nutzung öffentlicher Straßenverkehrsflächen (z. B. Gehwege, Parkplätze, Gemeindestraßen etc.) außerhalb des sogenannten Gemeingebrauchs bedarf der Erlaubnis vor Beginn der Nutzung.

Beschreibung

Öffentliche Flächen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, dem sogenannten Gemeingebrauch.

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) definiert den Begriff der Sondernutzung als Gebrauch der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist das jedermann zustehende Recht, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo eine solche Zweckbestimmung fehlt, in der üblichen Weise zu gebrauchen.

Demgegenüber sind andere Nutzungsarten – sofern sie den Gemeingebrauch Dritter beeinträchtigen – Sondernutzung. Hierzu zählen zum Beispiel Tische, Stühle, Sonnenschirme, Verkaufsstände, Auslagen, Container, Gerüste etc.

Die Gemeinde ist durch die §§ 18, 19 und 19 a des StrWG NRW ermächtigt, durch Satzung bestimmte Sondernutzungen zu regeln. Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, den Gemeingebrauch zu berücksichtigen.

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Bildnachweise

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