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Gemeinde Langerwehe

An-/ Ab- und Ummeldungen

Beschreibung

Das Bürgerbüro nimmt u.a. Aufgaben als Meldebehörde für das Gebiet der Gemeinde Langerwehe wahr.

Ihm obliegt die Pflicht zur Führung des Melderegisters. Das Melderegister dient dazu, alle Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz Langerwehe zu registrieren. Neben Namen und Adresse werden auch andere wesentliche Merkmale wie Geburtstag, Familienstand und Religionszugehörigkeit gespeichert.

Damit das Melderegister immer aktuell ist, ist jeder verpflichtet sich anzumelden, wenn er eine Wohnung bezieht, und abzumelden, wenn er aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht.

Im Folgenden finden sie allgemeine Informationen, was sie bei der Anmeldung und Abmeldung beachten und mitbringen müssen:

- „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (§ 17  Abs. 1 BMG)“

- Meldepflichtig sind alle Personen ab 16 Jahren, die eine Wohnung beziehen.

- Nicht meldepflichtig sind:

- Personen bis 16 Jahren; hier trifft die Meldepflicht die Person, in dessen Haushalt das Kind wohnt

- Personen, die für eine Wohnung innerhalb Deutschlands gemeldet sind und für weniger als zwei Monate eine Wohnung innerhalb der Gemeinde Langerwehe beziehen

- Personen, die im Ausland wohnen, und sich für Besuchszwecke sich nicht länger als zwei Monate in Deutschland aufhalten.

 

Die Meldepflicht ist höchstpersönlich. Grundsätzlich muss jede Person für die Anmeldung persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, beachten Sie bitte die Hinweise bei den erforderlichen Unterlagen.

Erläuterungen und Hinweise

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