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Gemeinde Langerwehe

Tätigkeiten der Fußpflege

Differenzierung der Tätigkeiten der Fußpflege

Medizinische Fußpflege beinhaltet Krankenbehandlung im Sinne von Heilkundeausübung und ist den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten; sie darf auf der Grundlage ärztlicher Verordnung auch durch Podologen durchgeführt werden. 

Neben dem Arzt oder Heilpraktiker ist nur der Podologe aufgrund seiner Ausbildung nach dem Podologengesetz befähigt, eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß zu erkennen, die eine ärztliche Behandlung erfordern.

Medizinische Fußpflege durch Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 PodG sind, ist demnach nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zulässig. Sie erfolgt daher in der Regel in der Praxis des Arztes oder Heilpraktikers.

Die Führung der Berufsbezeichnung Medizinische/r Fußpfleger/in oder Podologin/Podologe ist ebenfalls nur den Personen erlaubt, die im Besitz einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gem. § 1 PodG oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung gem. § 10 PodG sind. Zuwiderhandlungen stellen gem. § 9 PodG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

In einer Veröffentlichung des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V., wurde das Berufsfeld des „Fußpflegers“ vom Berufsbild des „Podologen“ abgegrenzt. Danach wird der Fußpfleger im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig und beschäftigt sich mit der Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes. 

Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld der/des „Fußpflegerin/Fußpflegers“:

-          Fachgerechtes Schneiden der Nägel

-          Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund

-          Sondieren der Nagelfalzen

-          Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund

-          Unblutiges Entfernen von Hühneraugen

-          Anleitung zur präventiven Fußgymnastik

-          Durchführung präventiver Fußmassagen

-          Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden

-          Beratung bei der Auswahl der Pflegemittel

-          Dekorative Pflege der Füße

Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld der/des „Podologin/Podologe“ bzw. „med. Fußpflegerin/Fußpflegers“:

-          Nagelbehandlungen

o   d.h. richtiges Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel, Nagelmykosen oder verdickter Nägel

-          Hyperkeratosenbehandlungen

o   d.h. Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen

-          Behandlung von Clavi und Verrucae

o   d.h. fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen

-          Druck- und Reibungsschutz 

o   d.h. Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen

-          Orthonyxie

o   d.h. Anfertigung spezieller Nagelspangen bei eingewachsenen Nägeln

-          Orthesentechnik

o   d.h. Anfertigung von langlebigen Druckentlastungen

-          Nagelprothetik

o   d.h. künstlicher Nagelersatz

-          Fuß- und Unterschenkel-Massage

o   als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens

-          allgemeine und individuelle Beratung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
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